Klagebefugnis einer WEG gegen Baugenehmigung eines Sondereigentümers?

Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wandte sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen die einem Miteigentümer für dessen Sondereigentum erteilten baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung von einer Papeterie in ein Bestattungshaus. Die Kläger machten geltend in ihren öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt zu sein.

Sowohl der gegen die Baugenehmigung gerichtete Widerspruch als auch die sodann erhobene Anfechtungsklage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der WEG ebenfalls zurückgewiesen.

Zur Begründung führt das OVG an, dass es den Mitgliedern einer WEG bereits an der erforderlichen Klagebefugnis für die Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung fehle. Die gelte nicht nur soweit sich die Miteigentümer auf die Verletzung von Eigentumsrechten sondern auch, wenn sie sich auf eine vom Vorhaben ausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung berufen.

Den Klägern als Sondereigentümern und damit eines besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts stehen keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche zu. In welchem Umfang sich ggf. materielle Abwehrrecht gegen baurechtlich unzulässige Maßnahmen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück bestehen, ergibt sich vielmehr aus den zwischen den Parteien geltenden Vereinbarungen bzw. § 15 III WEG. Das WEG enthalte eine umfassende Regelung der Verhältnisse der Miteigentümer untereinander, die ggf. vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind.

[OVG Koblenz, Urteil vom 26.02.2019, Az.: 8 A 11076/18.OVG]