Kein Streikrecht für Beamte.
Das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] hat am 12.06.2018 das Streikverbot für Beamte bestätigt und vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Hintergrund der Entscheidungen waren disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen vier Lehrer, die während ihrer Dienstzeit an Protest- bzw. Streikmaßnahmen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft [GEW] teilgenommen hatten. Die Streikteilnahme stelle einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten dar; insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben, so die Disziplinarbehörden.
Die Rechtsbehelfe der Lehrer gegen die ergangenen Disziplinarverfügungen blieben erfolglos, weshalb die Lehrer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Zur Begründung wurde eine Verletzung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit gemäß Art 9 Abs. 3 Grundgesetz [GG] sowie von Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] geltend gemacht.
Die Richter bejahen zwar eine Beeinträchtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit, sehen diese aber durch den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG als gerechtfertigt an. Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, griffe in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein und gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebele die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aus. Auch ein Verstoß gegen Art. 11 EMRK liege nicht vor.
Mehr dazu: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-046.html
Nach der Entscheidung des BVerfG dürften zahlreiche Disziplinarverfahren, die im Hinblick auf die erwartete Entscheidung zunächst ruhten, wieder aufgenommen werden.