Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24.01.2020 entschieden, dass ein Wegerecht auch bei jahrzehntelanger Ausübung nicht aufgrund Gewohnheitsrechts entsteht. Die Kläger könnten sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen, so die Richter. Offen gelassen hat der BGH jedoch, ob den Klägern u.U. ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zusteht. Hierüber hat nun die Vorinstanz zu entscheiden. Ein solches Notwegerecht kann bestehen, wenn die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke eine Zufahrt über die Grundstücke des Beklagten erforderlich macht.
Mehr dazu unter: BGH Urteil vom 24.01.2020
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