Kein Anspruch des Nachbarn auf Bewahrung des Außenbereichs.
Mit Beschluss vom 23.01.2018 [Az.15 CS 17.2575] hat der VGH Bayern den Antrag eines Nachbarn im Eilrechtschutz zurückgewiesen, mit dem sich dieser gegen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Metallbaubetriebes auf dem unmittelbar angrenzenden, im Außenbereich gelegenen Nachbargrundstück wandte. Das Grundstück des Nachbarn lag in einem [faktischen] Dorfgebiet. Der Nachbar sah sich u.a. in seinem – insoweit drittschützenden – Anspruch auf Erhaltung des Dorfgebietes verletzt. Der sog. Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet die Möglichkeit, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dort nicht zulässiger Vorhaben zur Wehr zu setzen. Entsprechendes gilt für faktische Baugebiete. Dies sind solche, für die zwar kein Bebauungsplan besteht, die jedoch faktisch einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung [BauNVO] entsprechen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] hat der VGH den Antrag des Nachbarn mit der Begründung abgewiesen, dass der Gebietserhaltungsanspruch nur innerhalb des jeweiligen [faktischen] Baugebiets gelte und nicht über dessen Gebietsgrenzen hinweg. Unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder im Innenbereich liege, bestehe kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Bewahrung des Außenbereichs.
Da die zu erwartenden Lärmbelästigungen im Bereich des Zumutbaren blieben, sei auch das insoweit drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.