Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands.

Der Bundesgerichtshof (BGH)  hat am 20.09.2019 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinen Nachbarn nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von diesen ausgehenden natürlichen Immissionen (hier: Birken) auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind [Pressemitteilung vom 20.09.2019]

Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setze voraus, dass der beklagte Nachbar Störer ist. Hierfür genüge aber nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, so der BGH. Vielmehr sei die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

Wenn es um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht, ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. So hat der BGH die Störereigenschaft beispielsweise verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten.

In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn – wie in dem entschiedenen Fall  – die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 € in den Monaten Juni bis November wurde ebenfalls verneint. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich sei, komme auch ein Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung in Betracht, so die Bundesrichter.