Anweisung und Erlass einer Straßenbaubeitragssatzung durch Kommunalaufsicht zulässig.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof [VGH Kassel] hat am 12. Januar 2018 entschieden, dass eine kommunalrechtliche Anweisung der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Stadt sowie – nach Weigerung der Stadt diese Anweisung zu befolgen – der Erlass einer Straßenbaubeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht rechtlich zulässig ist.

Jedenfalls bei defizitärer Haushaltslage sei eine Gemeinde verpflichtet, die ihr möglichen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen und Straßenbaubeiträge zu erheben. Komme die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, so sei die Kommunalaufsichtsbehörde berechtigt die Gemeinde anzuweisen eine entsprechende Straßenbaubeitragssatzung als Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen zu erlassen. Erlasse die Kommune gleichwohl keine Straßenbaubeitragssatzung, sei auch der Erlass einer solchen durch die Kommunalaufsicht rechtlich nicht zu beanstanden und die Gemeinde nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit, hat der VGH Kassel die Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] in Leipzig zugelassen.

http://www.hessenschau.de/politik/schlitz-verliert-anlieger-muessen-fuer-strassensanierung-zahlen,schlitz-vgh-100.html