Hessen: Gesetz zur Aufhebung des Erhebungszwangs von Straßenbaubeiträgen beschlossen.
Im Januar hatte ich über eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berichtet, in dem die Rechtmäßigkeit der Anweisung zum Erlass und dem sodann erfolgten Erlass einer Straßenbaubeitrags-satzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bestätigt wurde [VGH Kassel a.a.O.]. Der VGH bestätigte die Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen der hessischen Städte und Gemeinden bei einer defizitären Haushaltslage.
Nachdem der Widerstand gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen in einigen hessischen Gemeinden lauter wurde, hat der Hessische Landtag am 24.05.2018 mit dem „Gesetz zur Aufhebung des Erhebungszwangs von Straßenbeiträgen und für mehr kommunale Selbstverwaltung“ eine Änderung der Rechtslage beschlossen.
Während die hessischen Kommunen bislang die Kosten beitragsfähiger Straßenbaumaßnahmen auf die Anlieger umlegen „sollten“ und hierzu bei defizitärer Haushaltslage sogar verpflichtet waren [VGH Kassel a.a.O.], „können“ die Städte und Gemeinden in Hessen zukünftig selbst entscheiden, ob sie [überhaupt] Straßenbaubeiträge erheben – sei es in Form von einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen.
Ob Städte und Gemeinden, die Straßenbaubeiträge erheben – und dies ist die Mehrzahl (!) – von dieser Möglichkeit künftig keinen Gebrauch mehr machen, bleibt abzuwarten. So oder so haben die Bürger die Kosten zu tragen. Die meisten Straßen werden in einem Abstand von 20-30 Jahren [beitragspflichtig] saniert.