Grundstücksteilung kann zu Baurechtswidrigkeit führen.

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die Rückvermessung der zuvor geteilten Grundstücke angeordnet wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Grundstücksteil, der bereits vor der Teilung bebaut war, nach der vorgenommenen Teilung nicht mehr den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprach, weil die zulässige Geschoßflächenzahl [GFZ] und die Grundflächenzahl [GRZ] durch Reduzierung des Grundstücks überschritten werde. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Ordnungsverfügung für rechtmäßig erklärt. Die zuständige Baubehörde könne die Rückgängigmachung einer Grundstücksteilung verfügen, wenn durch die Teilung des Grundstücks Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, mithin baurechtswidrige Zustände entstehen. Die Rückgängigmachung der Teilung durch Wiedervereinigung der Grundstücke sei dabei neben dem Widerruf der Baugenehmigung und anschließender Anordnung der Beseitigung der baulichen Anlagen anzuwenden.

Tipp:

Vor einer geplanten Grundstücksteilung sind daher stets zuvor die möglichen öffentlich-rechtlichen Folgen zu prüfen, da der bereits bebaute Grundstücksteil nach Teilung gegen öffentliches Recht verstoßen kann und zwar unabhängig von der grundbuchrechtlichen Zulässigkeit der Teilung. Einen Vertrauensschutz gibt es insofern nicht. Möglicherweise kann der Bestand aber vor Teilung durch entsprechende Baulasten öffentlich-rechtlich abgesichert werden. Haben Sie Fragen?