Entstehung und Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs.
Hat der Mieter gemäß Mietvertrag eine Mietkaution zu stellen, so erwirbt er mit deren Leistung einen aufschiebend bedingten Anspruch auf deren Rückgewähr, wobei diese Bedingung grundsätzlich mit der Rückgabe der Mietsache eintritt.
Allerdings hat der Vermieter nach der Rechtsprechung eine angemessene Überlegungsfrist, so dass der Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst fällig wird, wenn diese abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis meh zustehen, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen darf.
Als Überlegungsfrist wird in der Regel ein Zeitraum von 3 bis 6 Monaten als ausreichend erachtet. Unter Umständen kann der Vermieter auch einen angemessenen Einbehalt wegen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung vornehmen, wenn insofern mit Nachforderungen zu rechnen ist.