Bundesverfassungsgericht: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] hat in seinem Urteil vom 19.12.2017 [Az.: 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14] einzelne bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen für das Fach Humanmedizin als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Zwar sei die Vergabe anhand der Kriterien Abiturnote, Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten grundsätzlich mit dem Grundgesetzt vereinbar. Einzelne Vorschriften verletzten jedoch den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Der Gesetzgeber muss dem nun bis zum 31.12.2019 Rechnung tragen und das Zulassungsverfahren [z.T.] neu regeln.