Bindung eines Nachmieters an Nutzungsuntersagung.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 16.05.2019 (Az.: 2 S 19.19) entschieden, dass sich neue Betreiber eines Wettbüros eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungsverfügung, die gegenüber dem Vormieter ergangen ist, gegen sich gelten lassen muss, da nach der einschlägigen Landesbauordnung bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen einen Rechtsnachfolger gelten. Rechtsnachfolger sei auch derjenige, der die bauordnungsrechtlich relevante Nutzung als Nachmieter fortführe. Auch der Hessische Verwaltungsberichtshof hatte bereits 2014 entschieden, dass bauaufsichtlichen Verfügungen primär grundstücksbezogene Veraltungsakte sind.

Miet- oder Kaufinteressenten sollten sich daher vor Abschluss eines Vertrages bei der zuständigen Behörde erkundigen. Gleiches gilt für Vermieter oder Verkäufer, wollen sie sich später nicht zivilrechtlichen (Haftungs-)Ansprüchen ihrer Vertragspartner ausgesetzt sehen.