BGH: Schriftformheilungsklausel in Mietverträgen unwirksam!

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In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 27.09.2017 [Az. XII ZR 114/16] hat der Bundesgerichtshof [BGH] die in gewerblichen Mietverträgen üblichen sog. „Schriftformheilungsklausel“ generell für unwirksam erklärt. 

Danach können beide Vertragsparteien einen langfristig geschlossenen [Zeit-]Mietvertrag  auch dann kündigen, wenn der Mietvertrag eine Vereinbarung enthält, mit der sich die Parteien verpflichten etwaige Schriftformmängel zu beheben und den Vertrag nicht unter Berufung auf solche Mängel zu kündigen. Nur ausnahmsweise könne eine solche Kündigung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ ausgeschlossen sein. 

Die Entscheidung des BGH ist nicht nur überraschend, da die meisten Oberlandesgerichte dies bislang anders gesehen haben, sondern für Unternehmen und Investoren von erheblicher praktischer Relevanz: 

Für wichtige [Produktions-] Standorte, sollten auch kleinere Änderungen dokumentiert und etwaige Verstöße gegen das Schriftformerfordernis im Rahmen eines Nachtrages geheilt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Mietvertrag trotz längerer Laufzeit ordentlich gekündigt wird, zum Beispiel  wenn sich ein Vermieter oder Mieter vorzeitig von „unliebsamen“ Anmietungen trennen möchten. Einzelheiten zu der Entscheidung des BGH finden Sie der Rubrik Newsletter.