BGH: Keine Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüche in Formularmietverträgen.

Der Bundesgerichtshof [BGH] hat entschieden, dass die in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Regelung wonach „Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme der Einrichtung (…) in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses“ verjähren, unwirksam ist [vg. BGH, Urteil vom 08.11.2017, Az: VIII ZR 13/17].

Gemäß § 548 Abs.1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Vorsicht: Gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und nicht [erst] mit Mietende. Gibt der Mieter die Mietsache vor Mietende zurück, beginnt die Verjährung.