BGH: Keine Beurkundungspflicht von Änderungen eines Grundstückskaufvertrages nach Auflassung.

Im März des letzten Jahres hatte ich an dieser Stelle auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart [OLG] vom 26.09.2017 [Az.: 10 U 140/16] hingewiesen, wonach Änderungen eines Grundstückskaufvertrages auch dann der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedürfen, wenn diese nach erklärter Auflassung, aber vor Eigentumsumschreibung vereinbart werden.

Diese Entscheidung stand im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes [BGH]; das OLG hatte die Revision zum BGH zugelassen.

Mit Urteil vom 14.09.2018 (V ZR 213/17) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung formlos möglich sind, wenn die Auflassung bindend geworden ist (Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 28. September 1984 – V ZR 43/83).

Die ausführliche Urteilsbegründungen finden Sie hier.