BGH: Amtshaftung bei Brandbekämpfung.
Der Bundegerichtshof [BGH] hatte über die Berechtigung von Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit Löscharbeiten der Feuerwehr zu entscheiden.
Ausgangspunkt des Streits war die Verwendung eines perflouroctansulfathaltigen Schaummittels, das von der Feuerwehr zur Verhinderung des Ausbreitens eines Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle verwendet wurde. Die Verwendung des Löschschaums führte zu einer Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers. Die beklagte Stadt gab der Klägerin auf Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes [BBodSchG] sowie des maßgeblichen Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf.
Die Klägerin verlangte von der beklagten Stadt u.a. die Erstattung bislang angefallener Sanierungskosten sowie die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung des Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Löschschaums. Dieser habe unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Schäden nicht eingesetzt werden dürfen.
Zu Recht, wie der BGH am 14.06.2018 entschieden hat.
Die Bundesrichter haben die Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts bestätigt und festgestellt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den perflouroctansulfathaltigen Löschschaum einzusetzen, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war. Der Einsatzleiter habe insoweit auch fahrlässig gehandelt. Ein Anspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB sei zu bejahen. [zur: Pressemitteilung des BGH]