Ausschluss von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz in AGB?

In einem vom KG Berlin mit Urteil vom 11.04.2019 (Az 8 U 147/17) entschiedenen Fall ging es – neben der Kündigung wegen eines möglichen Schriftformverstoßes  – um die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung des Mieters wegen  eines Verstoßes gegen den Konkurrenzschutz. Streitig war in diesem Zusammenhang, ob der formularmäßige Ausschluss des Konkurrenzschutzes u.a. in Verbindung mit der zugleich bestehenden Betriebspflicht und Sortimentsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters wirksam ist.

Das KG hat in diesem konkreten Fall entschieden, dass der Ausschluss von Konkurrenz-, Sortiments- und Branchenschutz auch bei einer zugleich vereinbarten Betriebspflicht und Sortimentsbindung des Mieters grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstellt.