Keine Kündigung des Mietvertrages wegen Umsatzrückgang infolge Corona-Pandemie.

Dies hat das Landgericht Münster am 17.12.2021 (Az. 10 O 44/21) entschieden und auf Antrag des Vermieters festgestellt, dass das Mietverhältnis mit einem Lebensmittegeschäft nicht durch die auf einen Umsatzrückgang gestützte Kündigung beendet wurde.

Die vom Mieter zur Begründung angeführten stattlichen Betriebsuntersagungen oder -erschwerungen beträfen das Verwendungsrisiko des Mieters, zumal diese nicht die baulichen Gegebenheiten des Mietobjekts beträfen, sondern es dabei allein auf die Art der Nutzung der Räumlichkeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr ankomme. Da mietvertraglich nichts anderes vereinbart sei, trage dieses Risiko der Mieter, der das Mietverhältnis folglich nicht wegen eines Umsatzrückgangs kündigen könne.

Ob der Mieter dagegen einen Anspruch auf Anpassung der Miete unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB), wie dies der Bundegerichtshof (BGH) grundsätzlich für möglich hält, hatte das Landgericht Münster nicht u entscheiden. Ob der BGH möglicherweise ein Kündigungsrecht wegen einer erheblichen Störung der Geschäftsgrundlage annehmen würde, erscheint zweifelhaft, er ausweislich der v.g. Entscheidung grundsätzlich – wenn auch unter strengen Voraussetzungen – eine Anpassung grundsätzlich für möglich hält. eine solche einem Kündigungsrecht vorgeht (vgl. § 313 BGB).

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