Vorsicht: Schlüssige Abnahme.
Der Abnahme kommt im (Bau-)Werkvertragsrecht ganz entscheidende Bedeutung zu. Mit ihr erklärt der Auftraggeber, dass er das Werk des Auftragnehmers als (im wesentlichen) vertragsgerecht annimmt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks trägt bis zur Abnahme der Auftragnehmer, (erst) danach der Auftraggeber. Während der Auftragnehmer bis zur Abnahme die Mangelfreiheit seines Werkes im Zweifel darzulegen und zu beweisen hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast nach Abnahme den Auftraggeber. Wegen (nur) unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Allerdings muss er vorhandene Mängel bei der Abnahme benennen, will er seine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer nicht verlieren. Mit der Abnahme endet die „Erfüllungsphase“ und es beginnt die „Gewährleistungsphase“ und damit auch der Lauf der Gewährleistungsfrist. Auch ist die Abnahme Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
In Anbetracht der weitreichenden rechtlichen Folgen ist es verwunderlich, warum der Abnahme häufig so weinig Beachtung geschenkt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Abnahme nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen muss.
So hat das OLG München in einem Urteil vom 08.05.2019 (Az: 20 U 124/19) erneut bestätigt, dass eine Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erfolgen kann. In dem entschiedenen Fall hat das Gericht eine solche schlüssige Abnahme mit der Begründung angenommen, dass der Auftragnehmer (ein Heizungsbauer) nach Ablauf einer mehrwöchigen Prüfungszeit und erfolgten Teilzahlungen sowie dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung darauf schließen konnte, dass der Auftraggeber die Leistungen als vertragsgerecht ansieht und deshalb den restlichen Werklohn zahlt.
Die Annahme einer schlüssigen Abnahme führte zum Beginn der Gewährleistungsfrist und in der Folge dazu, dass die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zwischenzeitlich verjährt waren und dessen Klage abgewiesen wurde.
Also: Vorsicht für einer schlüssigen Abnahme“
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