EUGH kippt Mindest- und Höchstsätze der HOAI.
Der Europäische Gerichtshof [EUGH] hat mit Urteil vom 04.07.2019 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die verbindlichen Vorgaben der Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure [HOAI] gegen europäisches Recht verstoßen und daher unwirksam sind.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte das „bindende Preisrecht“ der HOAI vor allem mit dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung begründet.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Mindestsätze der HOAI seien nicht unbedingt geeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern, da Planungsleistungen in Deutschland auch von Dienstleistern erbracht werden könnten, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten. Die Höchstsätze der HOAI bewerten die Richter als unverhältnismäßig.
Was nun?
• Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert, den Vorgaben des EUGH Rechnung zu tragen.
• Mit der Entscheidung des EUGH ist die HOAI nicht insgesamt unwirksam. Lediglich die verbindlichen Regelungen zum Preisrahmen [vgl. § 7 Abs. 1 HOAI] sind unanwendbar.
• Sogenannte „Aufstockungsklagen“ bei Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze, mit denen das Mindesthonorar eingeklagt wird, dürften ab sofort keine Aussicht auf Erfolg mehr haben.
• Im Rahmen der Verhandlung und Vergabe sowie der Vertragsgestaltung werden die Vereinbarungen zur Höhe der Vergütung an Bedeutung gewinnen.
• Der Wettbewerb und der Preisdruck für Planer dürfte sich – jedenfalls kurzfristig – erhöhen.
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