Kein Schadensersatz anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht.
Nachdem der VII. Senat des Bundesgerichtshofs [BGH] mit Urteil vom 22.02.2018 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden hat, dass im Bereich des Werkvertragsrechts ein Schaden nicht (mehr) nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden kann, also ohne dass der Schaden auch tatsächlich beseitigt wird, hat das Oberlandesgericht Frankfurt [OLG Frankfurt] dies nun auch für das Kaufrecht entsprechend entschieden [Urteil vom 21.01.2019, Az.: 29 U 183/17].
Bei der Frage der Schadensberechnung anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten handle es sich um eine Frage des allgemeinen Schadensrechts, die sich im Kaufrecht ebenso wie im Werkvertragsrecht stelle. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einer solchen „Überkompensation“ gebe es nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.