Pflicht der Eigentümergemeinschaft zur Sanierung eines Altbaus.
Mit Urteil vom 04. Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof [BGH] entschieden, dass die Wohnungs- und Teileigentümer eines Altbaus verpflichtet sind Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu sanieren [BGH, Urteil vom 04.05.2018, V ZR 203/17].
In dem entschiedenen Fall stritten die Eigentümer darum, ob eine Durchfeuchtung der Außenwände der gewerblich genutzten Teileigentumseinheiten im Souterrain des 1890 errichteten Altbaus, die ihre Ursache in einer fehlenden außenseitigen Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerten Salzen hat, von der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer zu beseitigen ist. Die voraussichtlichen Sanierungskosten sollten sich auf ca. 300.000,00 Euro belaufen.
Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, welche die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- und/oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich. Einzelne Wohnungseigentümer können eine solche Sanierung gemäß § 21 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz [WEG] verlangen.
Der BGH führt aus, dass die Eigentümer der gewerblich genutzten Einheiten im Souterrain massive Durchfeuchtungen nicht hinnehmen müssen. Dies gelte auch dann, wenn [noch] kein gesundheitsgefährdender Schimmel aufgetreten sei. Auch die hohen Sanierungskosten stünden einer solchen Verpflichtung zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht entgegen, da diese nicht außer Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen stünden.