Räum- und Streupflicht des Vermieters.
Der Bundesgerichtshof [BGH] hat am 21.02.2018 entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht [als Anlieger] die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehweges zu räumen und zu streuen.
Grundsätzlich sei zwar der Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. Dazu gehöre es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht ergebe sich zudem ihm Rahmen der dem Eigentümer obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Die dem Vermieter gegenüber seinen Mietern bestehende vertragliche Verkehrssicherungspflicht beschränke sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gelte für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf den Eigentümer [Anlieger] übertragen wurde.
[Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16]