VG Gießen Rechtmäßigkeit von Auflagen für den Betrieb einer Alligatorenfarm
Mit einem Beschluss vom 27.10.2017 hat das Verwaltungsgericht Gießen einen Eilantrag des Betreibers einer Alligatorenfarm im Wetteraukreis abgelehnt. Dieser hatte sich gegen eine sofort vollziehbare Untersagung der zuständigen Naturschutzbehörde gewandt, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligatorenfarm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und Alligatoren besteht, die einen Kontakt ausschließen. Etwas anderes solle nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung volljähriger Besucher gelten, die zuvor über mögliche Gefahren für Leib und Leben aufgeklärt wurden. Die Naturschutzbehörde ist nach Ansicht des VG Gießen zu einer solchen Anordnung auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes berechtigt. Darauf, ob das einzelne Tier die bei der Tiergattung übliche Gefährlichkeit besitze oder ob es etwa zahm oder eine Zähmung im Einzelfall möglich sei, komme es nicht an. Der Betreiber hatte sich darauf berufen, dass es bisher zu keinem Zwischenfall gekommen sei, er die Eignung zum Führen von Krokodilen und Alligatoren habe und die Tiere i.ü. überwiegend von ihm selbst gezüchtet worden und zahm seien. [Pressemitteilung des VG Gießen vom 02.11.2017]
Mit Beschluss vom 24.01.2018 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27.10.2017 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.