Widerruf eines Maklervertrages.
Ein Verbraucher i.S.d. § 14 BGB kann einen in seinen Räumlichkeiten (Wohnung, Haus) geschlossenen Maklervertrag gemäß § 312g Abs. 1 BGB auch dann widerrufen, wenn er den Makler selbst dorthin bestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten des Maklers stattgefunden haben (LG Tübingen, Urteil vom 19.05.2016, Az.: 7 O 20/16).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich zwar nur 14 Tage ab Vertragsschluss beträgt, diese Frist jedoch nicht beginnt, bevor der Unternehmer (hier der Makler) den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Dabei hat diese Belehrung bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag in Papierform oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen.
Erfolgt die vorgeschriebene Belehrung nicht oder nicht formgemäß, erlischt das Widerrufsrecht spätestens (erst)nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss.
Etwas anderes kann bei der Erbringung von Dienstleistungen des Maklers dann gelten, wenn der Makler seine vertraglich geschuldete Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und zudem mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und dieser gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmen verliert.
Auch wenn ein Widerruf nach mehreren Monaten ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein kann (§ 242 BGB), sollten Makler unbedingt besonderen Wert auf eine ordnungsgemäße Belehrung legen und nicht zu früh mit der Tätigkeit beginnen – jedenfalls nicht vor entsprechender Belehrung und Zustimmung des Verbrauchers. Andernfalls laufen sie Gefahr keine Provision zu erhalten.
Für Verbraucher stellt eine unterbliebene Belehrung u.U. eine Möglichkeit dar, sich auch nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tage von einem „unliebsamen“ Maklervertrag vor Ablauf einer etwa vereinbarten „Exklusivitätsfrist“ zu lösen, ohne Gefahr zu laufen, die Provision zahlen zu müssen.