Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel in Gewerbemietvertrag.

Nach den gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich der Vermieter für die Erhaltung der Mietsache und zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Regel wird diese Verpflichtung aber vertraglich auf den Mieter übertragen. Individualvertraglich ist dies unproblematisch möglich. Handelt es sich aber – wie häufig – um einen Muster-Mietvertrag des Vermieters, mithin um sog. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ ist Vorsicht geboten.

Eine Endrenovierungsklausel in einem Gewerbemietvertrag ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann unwirksam, wenn der Mieter den Mietgegenstand vom Vermieter in unrenoviertem Zustand übernommen hat und die Parteien nicht zugleich auch eine Kompensation für die (Anfangs-) Renovierung vereinbart haben. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019, Az 24 U 104/18)

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