Trompetenspiel in einem Reihenhaus.

Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs [BGH] hatte am 26.10.2018 über einen Fall zu entscheiden, in dem es um das Trompetenspiel eines Berufsmusikers in einem Reihenhaus ging, gegen das sich dessen Nachbarn in den Vorinstanzen (z.T.) erfolgreich gewandt hatten [BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR 143/17].

Soweit sich die Klage auch gegen die [nicht muszierende] Partnerin des Musikers gerichtet hat, hat der BGH entgegen der Vorinstanzen entschieden, dass insofern von vornherein kein Unterlassungsanspruch bestehe. Ihre Verurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sie als sogenannte „mittelbare Handlungsstörerin“ verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des weiteren Beklagten einzuschreiten. Das aber sei nicht der Fall, weil dieser das Haus als Miteigentümer und damit aus eigenem Recht nutze.

Aber auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Musiker komme nicht in Betracht, so die Bundesrichter. Ein Abwehranspruch sei ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie in dem Haus der Kläger nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen sind; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden.

Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört – so der BGH – zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und ist aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ in gewissen Grenzen hinzunehmen. Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten.

Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, könne als grober Richtwert dienen. Letztlich ist aber der jeweilige Einzelfall zu betrachten.

Der BGH hat die Sache insofern an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen dazu trifft, welche Störungen durch den Musikunterricht entstehen, und damit es die Zeiten, zu denen musiziert werden darf, abschließend festlegen kann.