Sorge vor Beschwerden begründet keinen Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung.

In dem vom OVG Niedersachsen entschiedenen Fall (Urteil vom 12.06.2018, Az 1 L 141/16) hatte sich ein Landwirt, dessen Hof im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegen ist, gegen eine „heranrückende Wohnbebauung“ gewandt, weil er Beschwerden der künftigen Wohnnutzer und zusätzliche Auflagen für seinen Betrieb in der Zukunft fürchtete.

Das OVG führt aus, dass allein die Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes gem. § 35 BauGB nicht zu einer Beeinträchtigung durch eine heranrückende Wohnbebauung führe. Vielmehr sei von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit von einem Abwehranspruch des Landwirts erst dann auszugehen, wenn durch die heranrückende Wohnbebauung die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeite, verschlechtert werde. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn der Betrieb durch die Wohnbebauung mit besonderen Auflagen rechnen müsse. Da zusätzliche Einschränkungen nicht erkennbar seien, komme ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht in Betracht. Allein die Befürchtung möglicher zukünftiger Beschwerden reiche nicht aus, um eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern.

Im Ergebnis richtig. Gleichwohl sollten sowohl landwirtschaftliche Betriebe also auch Gewerbe- bzw. Industriebetriebe sensibel auf eine sog. „heranrückende Wohnbebauung“ reagieren und mögliche zukünftige Einschränkungen zum Anlass nehmen, frühzeitig Einfluss auf die gemeindliche Planung zu nehmen und sich im Zweifel zur Wehr setzen. Andernfalls können erhebliche Auflagen für den Betrieb drohen.

Sehen Sie hierzu auch den Beitrag „Vorsicht vor heranrückender Wohnbebauung„.