Rechtliche Einordung eines Mietvertrages über die Unterbringung von Flüchtlingen.
In einem jüngst vom Bundesgerichtshof [BGH] entschiedenen Fall ging es um die rechtliche Einordnung eines Mietvertrages mit einer Gemeinde über die Unterbringung von Flüchtlingen.
Konkret ging es darum, ob die formularmäßige Klausel, mit der das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen war, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Wohnraummietvertrag handelt.
Der BGH hat dies verneint. Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, sei kein Wohnraummietvertrag, so die Bundesrichter. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sei der mit der Anmietung verfolgte Zweck. Erfolge die Anmietung – wie hier – zu Zwecken, die keinen unmittelbaren Wohnraumcharakter haben, sei allgemeines Mietrecht maßgebend und der o.g. Ausschluss des wechselseitigen Kündigungsrechts wirksam. Insbesondere komme es auch nicht auf die Bezeichnung des Vertrages in der Überschrift als „Wohnraummietvertrag“ an.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2019, Az.: XII ZR 125/18
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