(Keine) Störung der Geschäftsgrundlage bei Strom- und Gaspreisen.

Auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Landgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Energieversorger ExtraEnergie mit Beschluss vom 26.08.2022 untersagt, die Preise für Strom und Gas zu erhöhen (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2022, Az. 12 O 247/22).

ExtraEnergie hatte Verträge mit einer sog. „eingeschränkten Preisgarantie“ angeboten und dies zu Werbezwecken genutzt. Im Hinblick auf die durch den Krieg in der Ukraine steigenden Beschaffungskosten, hatte das Unternehmen Preisanpassungen angekündigt. Dies zu verhindern war Ziel der Verbraucherzentrale. Ziel erreicht:

Das Landgericht Düsseldorf hat ExtraEnergie untersagt, Preiserhöhungen für Strom und Gas wegen steigender Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt anzukündigen, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten. ExtraEnergie müsse weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefern, so die Richter. Der Anbieter muss also den Vertrag so erfüllen, wie er seinerzeit geschlossen wurde – mit Preisgarantie.

Ungeachtet dieses Beschlusses, dürften die Diskussionen und Anpassungsverlangen wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)“ zunehmen. Nicht nur im Rahmen von Energieversorgungsverträgen. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob (Preis-)Anpassungen wegen einer solchen Störung der Geschäftsgrundlage möglich sind, ist der jeweilige Vertrag und die dort vorgesehene Risikoverteilung.

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