Keine Präklusion bei Bebauungsplänen [mehr].
Auch wenn die Präklusion bei Bebauungsplänen nun schon vor fast einem Jahr entfallen ist, sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert:
In der bis Anfang Juni 2017 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] war geregelt, dass eine Normenkontrollklage, mit der ein Bebauungsplan angegriffen wird, dann unzulässig ist, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können und auf diese Folge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen wurde [sog. Präklusion].
Diese Vorschrift wurde durch das „Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben“ vom 29.05.2017 aufgehoben, nachdem der Europäische Gerichtshof [EuGH] bereits 2015 diverse nationale Präklusionsvorschriften für europarechtswidrig erklärt hat.
Natürliche oder juristische Personen können daher [wieder] eine Normenkontrollklage erheben, wenn sie geltend machen können durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Darauf, dass sie ihre Einwendungen bereits im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geltend gemacht haben bzw. hätten geltend machen können, kommt es nicht [mehr] an. Wird der Antrag zugelassen, prüft das Gericht den Bebauungsplan umfassend. Zu beachten ist die Antragsfrist von 1 Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes.
Die Anforderungen an ein rechtssicheres Bebauungsplanverfahren sind damit [wieder] gestiegen. Die Bekanntmachungstexte, die noch auf die o.g. Präklusionswirkung hinweisen, sind nach Entfall der entsprechenden Vorschrift anzupassen. Zugleich wurde die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne gestärkt.