Bruttomiete als Bemessungsgrundlage für Mietminderung.
Ist eine Mietsache mangelhaft und wird der vertragsgemäße Gebrauch hierdurch eingeschränkt, hat der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine „angemessen herabgesetzte“ Miete zu zahlen. Die Minderung tritt unmittelbar durch das Gesetz ein, ohne dass dort jedoch genauere Vorgaben gemacht werden. Letztlich kommt es maßgeblich auf den Einzelfall, also die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs an.
Wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gar vollständig aufgehoben, so ist der Mieter von der Verpflichtung zur Mietzahlung grds. in voller Höhe befreit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes [BGH] ist Bemessungsgrundlage der Mietminderung die „Bruttomiete“ – also die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung, oder ggf. (wenn vereinbart) Nebenkostenpauschale.
Damit die Minderung des auf die Nebenkosten entfallenden Betrages bei der jährlichen Abrechnung der Nebenkosten nicht ins Leere läuft, in dem sich die Summe der Nachzahlung infolge der geminderten Vorauszahlung erhöht, muss die Minderung auch im Rahmen der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden.
Ob und in welchem Umfang eine Mietminderung erfolgt, ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Dies schon deshalb, weil im Falle einer unberechtigten Mietminderung die außerordentliche Kündigung des Vermieters wegen der Zahlungsrückstände droht, wenn diese eine bestimmte Höhe erreicht haben.
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