Beherbergen oder Wohnen?

Studentenhotel, Boardinghaus, Serviced Apartments, Micro Living. Dies sind u.a. derzeit Schlagworte, die moderne Wohnformen beschreiben.

Welche rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Immobilie bzw. Nutzung gestellt werden, ist dabei durchaus unterschiedlich und die Abgrenzung  manchmal schwierig, für die Investitionsentscheidung aber wesentlich.

Sei es im Hinblick auf die generelle bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, oder z.B. im Hinblick auf die Anzahl der Stellplätze oder die Anforderungen an den Brandschutz.

Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Beherbergungsbetrieb oder ein Wohnheim handelt, ganz entscheidend auf das Nutzungskonzept und die Frage an, ob die „Bewohner“ ihren häuslichen Wirkungskreis selbst gestalten können. Entscheidend sind mitunter Details.

Die einmal genehmigte Nutzung ist aufrecht zu erhalten. Andernfalls droht u.U. eine Nutzungsuntersagung, wie erneut eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern (VGH) vom 17.08.02018 zeigt:

In dem entschiedenen Fall ging um die Unterbringung von Asylberechtigten in einem Hotel. Die Richter gingen insofern von einer Wohnnutzung und nicht von einer Beherbung aus und bestätigten die, im Hinblick auf die von der genehmigten Hotelnutzung, ergangene Nutzungsuntersagung. (VGH Bayern, Beschluss vom 17.08.2018, Az: 1 CS 18.930)

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