Das Verwaltungsrecht regelt u.a. das Verhältnis von Bürgern und Unternehmen zum Staat und seinen Institutionen und Einrichtungen. Beispielsweise:
- Beantragung und Erhalt behördlicher Genehmigungen.
- Schaffung von Baurecht/Planungsrecht.
- Berücksichtigung des Denkmalschutzes.
- Erlass bzw. Abwehr von Verwaltungsakten der öffentlichen Hand.
- Staatshaftung.
ENGELMANN LEGAL unterstützt bundesweit Unternehmen, Dienstleister, Privatpersonen und Kommunen in öffentlich-rechtlichen Fragestellungen. Beratend als strategischer Partner. Oder im Streitfall.
Von Genehmigungsverfahren bis zur Abwehr von Beeinträchtigungen:
Zielgerichtet und lösungsorientiert.
Im Rahmen behördlicher Genehmigungsverfahren oder späteren Änderungen. Bei der Abwehr oder Geltendmachung von Ansprüchen der Behörden oder Dritter/Nachbarn.
Von der Streitvermeidung bis zur Lösung öffentlich-rechtlicher Konflikte:
Für tragfähige Lösungen.
Streitvermeidung durch vorausschauendes Agieren. Konfliktlösung, außergerichtlich oder gerichtlich. Oder im Rahmen einer Mediation.
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In öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren. Bei der Baurechtschaffung. In Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen von Bebauungsplanverfahren sowie beim Abschluss von Städtebaulichen Verträgen.
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Im Zuge von Erschließungsmaßnahmen. Beim Abschluss von Erschließungsverträgen. Oder bei der Erhebung von Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen bzw. der Abwehr unberechtigter Forderungen.
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Im Bereich des Umweltrechts. Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Oder bei Abwehr schädlicher Beeinträchtigungen Dritter. Auch vorbeugend.
- Bei der Erteilung von Genehmigungen im Gewerberecht. Oder im Rahmen der Abwehr behördlicher Maßnahmen.
- Bei Erlangung einer Gaststättenerlaubnis. Oder der Vertretung gegenüber der Behörde und Dritten [z.B. Nachbarn].
- Bei Abwehr drohender Beeinträchtigungen im Rahmen behördlicher Planungen. Oder Beeinträchtigungen durch Vorhaben Dritter.
- Bei Abwehr belastender Verwaltungsakte. Oder von Ansprüchen Dritter / Nachbarn.
- Bei der Geltendmachung oder Abwehr von Amtshaftungsansprüchen.