Verwaltungsrecht.

Das Verwaltungsrecht regelt u.a. das Verhältnis von Bürgern und Unternehmen zum Staat und seinen Institutionen und Einrichtungen. Beispielsweise:

  • Beantragung und Erhalt behördlicher Genehmigungen.
  • Schaffung von Baurecht/Planungsrecht.
  • Berücksichtigung des Denkmalschutzes.
  • Erlass bzw. Abwehr von Verwaltungsakten der öffentlichen Hand.
  • Staatshaftung.

ENGELMANN LEGAL unterstützt bundesweit Unternehmen, Dienstleister, Privatpersonen und Kommunen in öffentlich-rechtlichen Fragestellungen. Beratend als strategischer Partner. Oder im Streitfall.

Von Genehmigungsverfahren bis zur Abwehr von Beeinträchtigungen:

Zielgerichtet und lösungsorientiert.

Im Rahmen behördlicher Genehmigungsverfahren oder späteren Änderungen. Bei der Abwehr oder Geltendmachung von Ansprüchen der Behörden oder Dritter/Nachbarn.

Von der Streitvermeidung bis zur Lösung öffentlich-rechtlicher Konflikte:

Für tragfähige Lösungen.

Streitvermeidung durch vorausschauendes Agieren. Konfliktlösung, außergerichtlich oder gerichtlich. Oder im Rahmen einer Mediation.

  • In öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren. Bei der Baurechtschaffung. In Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen von Bebauungsplanverfahren sowie beim Abschluss von Städtebaulichen Verträgen.
  • Im Zuge von Erschließungsmaßnahmen. Beim Abschluss von Erschließungsverträgen. Oder bei der Erhebung von Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen bzw. der Abwehr unberechtigter Forderungen.
  • Im Bereich des Umweltrechts. Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.  Oder bei Abwehr schädlicher Beeinträchtigungen Dritter. Auch vorbeugend.
  • Bei der Erteilung von Genehmigungen im Gewerberecht. Oder im Rahmen der Abwehr behördlicher Maßnahmen.
  • Bei Erlangung einer Gaststättenerlaubnis. Oder der Vertretung gegenüber der Behörde und Dritten [z.B. Nachbarn].
  • Bei Abwehr drohender Beeinträchtigungen im Rahmen behördlicher Planungen. Oder Beeinträchtigungen durch Vorhaben Dritter.
  • Bei Abwehr belastender Verwaltungsakte. Oder von Ansprüchen Dritter / Nachbarn.
  • Bei der Geltendmachung oder Abwehr von Amtshaftungsansprüchen.

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